Festsetzung der Tir. Gebietskrankenkasse gemäß § 44 Abs 3 ASVG betreffend Pauschalierung von Trinkgeldern im Lohnfuhrwerkgewerbe ab 1. 1. 2000:
Für Fahrer, deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist, S 600,- für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist;