( ASVG § 175 ) Wird ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitsstätte aus privaten Motiven überfallen, kann dennoch ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn die besonderen Verhältnisse des Arbeitsweges (hier: 5 Uhr früh, Ende September) den Überfall begünstigt und somit neben den betriebsfremden Beweggründen eine Mitursache des Überfalls gebildet haben.
OGH 10 Ob S 201/99b v. 05.10.1999