(ArbVG § 105 Abs 3 Z 2) Überwiegt der Sanierungsbedarf eines Unternehmens die persönlichen Nachteile eines Arbeitnehmers durch eine ausgesprochene Kündigung, ist die Kündigung betriebsbedingt. Das Nachschieben des Anfechtungsgrundes der Nichtvornahme eines Sozialvergleichs 3 Jahre nach der Kündigung ist dem Arbeitnehmer verwehrt.
OGH 8 Ob A 88/99w v. 07.06.1999