( AngG § 23 Abs 7 ) Kündigt ein Arbeitnehmer ohne Nennung eines konkreten Kündigungstermines, gilt der nächstmögliche Termin als vereinbart. Endet das Dienstverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt, weil der Arbeitnehmer zur Einschulung eines Nachfolgers im Unternehmen verblieb, ist der Arbeitnehmer dafür beweispflichtig, dass es nach der unstrittigen Arbeitnehmerkündigung nachträglich zu einer Änderung der Beendigungsart, nämlich zu einer einvernehmlichen Auflösung, gekommen ist. OGH 8 Ob A 184/99p v. 12.08.1999.