( ArbVG § 62 Z 1 ) Soll ein Unternehmen die operative Tätigkeit eines Betriebes kurzzeitig fortführen und sodann beenden, um einen noch größeren wirtschaftlichen Schaden hintanzuhalten, steht eine die Funktionsdauer eines Betriebsrats beendende Betriebseinstellung schon bei Übernahme des Betriebes durch das Unternehmen fest. Durch Maßnahmen wie Einstellung der Hochbauagenda, Verkauf des Maschinenparks und der Gerätschaften, Verkauf der Rohstoffe und Beendigung der Beziehungen zu den Kunden und Lieferanten wird der Tatbestand der dauernden Betriebseinstellung iSd § 62 Z 1 ArbVG erfüllt und der besondere Kündigungsschutz der BR-Mitglieder endet. OLG Wien 10 Ra 91/99x v. 20.07.1999.