BMUJF 51 0802/51-V/1/99 v. 30.11.1999
Gemäß § 41 Abs 4 lit b FLAG 1967 gehören u.a. die in § 67 Abs 6 EStG 1988 genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (= Dienstgeberbeitrag). Es sind darunter sonstige Bezüge zu verstehen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen.