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Kein Dienstgeberbeitrag für Abfindungen aus Sozialplänen

Lohnsteuer und AbgabenARD 5085/20/99 Heft 5085 v. 21.12.1999

BMUJF 51 0802/51-V/1/99 v. 30.11.1999

Gemäß § 41 Abs 4 lit b FLAG 1967 gehören u.a. die in § 67 Abs 6 EStG 1988 genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (= Dienstgeberbeitrag). Es sind darunter sonstige Bezüge zu verstehen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen.

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