( BAO § 216 ) Fragen der Abgabenverrechnung durch die Abgabenbehörde sind nicht Gegenstand eines Rückzahlungsverfahrens nach § 239 BAO, sondern sind nur in einem allenfalls vorangehenden Abrechnungsverfahren mittels Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu klären. Insoweit kann auch das Bestehen eines Guthabens Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein. VwGH 98/13/0199 v. 26.05.1999. (Bescheid aufgehoben)