( EStG § 16 Abs 1, § 18 Abs 1 Z 1 ) Die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung einer weiteren Wohnung allein kann den Werbungskostenabzug der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung nicht rechtfertigen. Wiederkehrende Leistungen, die auf einem laufenden Leistungsaustausch beruhen, sind keine Renten. Eine Vermögensumschichtung schließt eine dauernde Last aus. Steht den Aufwendungen für die Dienstwohnung deren Nutzungsmöglichkeit als Vermögenswert gegenüber, kommt diesen daher schon deshalb nicht der Charakter einer dauernden Last nach § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988 zu. VwGH 97/15/0137 v. 22. 4.1999. (Beschwerde abgewiesen)