( AVRAG § 3, RL 77/187/EWG ) Die Betriebsübergangsrichtlinie RL 77/187/EWG kann auf einen Übergang zwischen 2 Gesellschaften desselben Konzerns angewendet werden. Sie ist auch auf den Fall anwendbar, dass eine zu einem Konzern gehörende Gesellschaft beschließt, Aufträge über Stollenvortriebsarbeiten an eine andere Gesellschaft desselben Konzerns als Subunternehmerin zu vergeben, sofern dieser Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Gesellschaften einhergeht. Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.