( ASVG § 253c, § 253b ) Ist ein Versicherter neben seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der GmbH (= Komplementär-GmbH in einer GmbH x Co KG) auch Kommanditist und Prokurist der Kommanditgesellschaft, gelten seine Einkünfte als Kommanditist als solche aus einer - wenn auch nicht nach dem GSVG versicherungspflichtigen - selbständigen Erwerbstätigkeit, die, wenn sie über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, dem Zuspruch einer vorzeitigen Alterspension iSd § 253b ASVG und somit auch der Gewährung einer Gleitpension entgegenstehen.