( AngG § 26 Z 2, AO § 8, § 23 Abs 1 Z 3, § 46 ) Ein Arbeitnehmer kann auch im Ausgleichsverfahren wegen Entgeltrückständen, die vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fällig wurden, nicht berechtigt vorzeitig austreten, weil der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, diese Lohnforderungen außerhalb der Abwicklung des Ausgleichsverfahrens zu erfüllen.
OGH 9 Ob A 189/99f v. 03.11.1999