( ASVG § 255 Abs 3 ) Daraus, dass ein Versicherter in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Oberleitungsbuschauffeur im städtischen Liniendienst tätig war, kann kein Berufsschutz iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG abgeleitet werden, weil für die Ausübung des Berufes eines Autobuschauffeurs im städtischen Liniendienst Kenntnisse und Fähigkeiten, die den in einem Lehrberuf (insbesondere im Lehrberuf Berufskraftfahrer) erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten gleichzuhalten sind, nicht erforderlich sind. Daraus, dass der Versicherte in seinem Heimatland eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität bezieht, kann für die Beurteilung seines Leistungskalküls im Inland nichts abgeleitet werden. OGH 10 Ob S 65/99b v. 30.03.1999.