( ASVG § 255 Abs 1 ) Genießt ein Versicherter Berufsschutz als (angelernter) Rohrleitungsmonteur und kann er in Hinblick auf das medizinische Leistungskalkül diesen Beruf nicht mehr ausüben, kann er bei Aufrechterhaltung seines Berufsschutzes nur dann auf qualifizierte Teiltätigkeiten dieses Berufes in Form des Industriekontrollors oder Fertigungsprüfers verwiesen werden, wenn festgestellt wurde, welche Anforderungen an solche Berufe gestellt werden, inwieweit diese sich nur auf Hilfsarbeiten (Hilfsverrichtungen) beschränken und inwieweit in ihnen das berufliche Wissen eines Rohrleitungsmonteurs verwertet werden kann, wobei auch auf die beim Versicherten vorhandenen bzw. durch zumutbare Nachschulung erlernbaren Kenntnisse in diesem Verweisungsfeld einzugehen ist. OGH 10 Ob S 17/99v v. 16.03.1999.