( ASVG § 103, MRK Art 6 Abs 1 ) Der Versicherungsträger kann auf seine zu erbringenden Leistungen die fälligen SV-Beiträge aufrechnen. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen keine „civil rights“ (keine zivilrechtliche Verpflichtung) iSd Art 6 Abs 1 MRK dar. Der VwGH-Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, diese kann aber durch einen Beschluss des VwGH unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt werden. OGH 10 Ob S 35/99s v. 30.03.1999.