( ASVG § 67 Abs 10 ) Allgemeine und durch die Bezugnahme auf die „bisher überblickbare Situation“ oder die Erwartungen nach dem „derzeitigen Stand“ unbestimmt gehaltene Auskünfte des Massseverwalters sind keine ausreichende Beurteilungsgrundlage, ob eine Beitragsforderung beim Primärschuldner uneinbringlich ist und daher die Beitragshaftung des GmbH-Geschäftsführers auslöst. Es bedarf konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Behörde über die Befriedigungsaussichten, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen. VwGH 94/08/0276 v. 16.03. 1999. (Bescheid aufgehoben)