( AlVG § 9, § 7 ) In Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitswilligkeit ist auch die Bereitschaft des Arbeitslosen, seine die Verfügbarkeit einschränkenden anderweitigen Inanspruchnahmen im Falle einer Vermittlung erforderlichenfalls zu beenden, zu berücksichtigen, wohingegen es in Zusammenhang mit der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG auf das Ausmaß der anderweitigen Inanspruchnahmen schon während des Zeitraumes, für den die Geldleistung beansprucht wird, ankommt. VwGH 99/08/0005 v. 13.04.1999. (Bescheid aufgehoben)