( RL-BA § 9a ) Eine (standesrechtliche) Verpflichtung (§ 9a der als Verordnung zu qualifizierenden Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter - RL-BA), „für eine angemessene Krankenversicherung Sorge zu tragen, die zumindest dem Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenversicherung entspricht“, lässt sich - auch wenn man diese Begriffe in einem weiteren Sinn versteht - weder unter den Tatbestand der „Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ iSd § 37 Z 1 RAO noch unter jenen der „Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts“ iSd § 37 Z 2 RAO subsumieren. § 9a RL-BA war daher mangels gesetzlicher Grundlage als gesetzwidrig aufzuheben. VfGH V-26/99, V-34/99,V-38/99V-39/99 v. 02.10.1999.