( KStG 1988 § 8 Abs 2, EStG § 27 ) Bei einem sprunghaften Ansteigen von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen muss es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln.
FLD f. Tirol RV-062.94/1-T7/94 v. 18.11.1999
Bei Prüfung, ob bzw. inwieweit die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers überhöht sind, ist nach dem Innen- bzw. Außenvergleich festzustellen, was für die gleichen Leistungen an gesellschaftsfremde Personen gezahlt werden müsste (vgl. VwGH 96/15/0232, 0238, 0239 v. 22. 9. 1999 = ARD 5076/29/99). Dabei sind das Haftungsrisiko, der Umsatz, die Ertragslage des Unternehmens, die Branche, der Betriebsstandort, die Anzahl der Beschäftigten, die Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft und die Qualifikation des Gesellschafter-Geschäftsführers zu berücksichtigen.