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AlVG § 25

SozialversicherungARD 5083/20/99 Heft 5083 v. 14.12.1999

( AlVG § 25 ) Fahrlässige Unkenntnis, dass eine Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt und daher rückforderbar ist, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Im Falle des „Erkennen-Müssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen nicht der Leistungsempfänger, sondern idR die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Schlechtgläubig iSd § 25 Abs 1 AlVG ist nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundungspflichten träfen -, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein. VwGH 97/08/0154 v. 13.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)

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