( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Wäre ein gekündigter Arbeitnehmer in der Lage gewesen, bei intensiver Arbeitsplatzsuche in einem Zeitraum von 5 bis 7 Monaten eine adäquate Arbeitsstelle mit etwa gleich hohem Lohn zu erlangen, ist das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht erfüllt. ASG Wien 25 Cga 72/97h v. 11. 2. 1999, Berufung erhoben.
Anm.: Aufgehoben durch OLG Wien 28. 2. 2000, 8 Ra 239/99x, ARD 5160/12/2000.