( RAT TP 2, TP 3 ) Klagen, die ihrer Art nach nicht unter TP 2 Rechtsanwaltstarif (RAT) aufgezählt sind, fallen auch dann nicht unter TP 2 RAT, wenn eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist. Da Drittschuldnerklagen ihrer Art nach nicht unter TP 2 RAT aufgezählt sind, sind sie nach TP 3 RAT zu honorieren. OLG Wien 8 Ra 252/99h v. 22.10.1999.