( FinStrG § 35 Abs 1 ) Lässt der Täter falsch deklarierte Ware vom Grenzzollamt an eine anderes (Inlands-)Zollamt anweisen, ist die Tat bereits durch Verbringung der Ware vom Amtsplatz des Grenzzollamtes nicht mehr als bloß versuchter Schmuggel anzusehen, sondern als vollendet, mag sie auch erst bei der Kontrolle im Empfangszollamt aufgedeckt werden. OGH 13 Os 149/98 v. 17.03.1999.