( GSVG § 25 ) Ein Veräußerungsgewinn erhöht nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt ist. Wird der Veräußerungsgewinn aber nicht einmal teilweise dem Sachanlagevermögen zugeführt, sondern zur Tilgung bestehender Schulden verwendet, ist die Zugehörigkeit des Gewinnes zum Anlagevermögen nicht sichergestellt und der Veräußerungsgewinn kann nicht von der Beitragsgrundlage abgezogen werden. VwGH 94/08/0262 v. 29.06.1999. (Beschwerde abgewiesen)