( AngG § 16 Abs 1 ) Bei einem Arbeiter ist § 16 Abs 1 AngG zwar nicht unmittelbar anwendbar; in Hinblick auf die bereits weitreichende Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten ist jedoch eine analoge Anwendung zu bejahen. Sonderzahlungen von Arbeitern, auf die kein Kollektivvertrag anwendbar ist, gebühren auch dann im aliquoten Ausmaß, wenn der Arbeiter ungerechtfertigt vorzeitig austritt. OLG Wien 10 Ra 124/99z v. 28.06.1999, Revision unzulässig.