( BEinstG § 2 Abs 1, § 8 Abs 2, § 14 ) Ein Arbeitnehmer hat vor der - wenngleich möglicherweise rückwirkenden - Feststellung seiner Behinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Anerkennung seines aufrechten Dienstverhältnisses und damit im Ergebnis auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Bescheid des Bundessozialamtes die Behinderteneigenschaft festgestellt hat. OLG Wien 9 Ra 143/99m v. 15.06.1999.