( ABGB § 1152 ) Liegen keine lohngestaltenden Vorschriften vor, besteht bei vereinbartem Entgelt kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Angemessenheit der Höhe dieses Entgelts. Eine Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit.
OLG Wien 7 Ra 265/99p v. 25.08.1999, Revision unzulässig