BMF v. 15.10.1999
Nach Pkt 1.2 des Fristenerlasses BMF 06 8601/2-IV/6/99 v. 15. 6. 1999, AÖFV 1999/136, ARD 5041/16/99, wäre das Einlangen der Meldung einer Umgründung bei einem Umgründungsstichtag 28. 2. bei der zuständigen Behörde nach dem 28. 11. als verspätet zu werten.