( BSVG § 2 ) Nur eine Unterbrechung der üblichen Bodennutzung im Rahmen einer sonst durchgehenden landwirtschaftlichen Betriebsführung führt zu keiner Ausnahme des Grundstücks vom landwirtschaftlichen Betrieb. Dass eine Brache als Teil der Bewirtschaftung bewertet wird, setzt somit zumindest das Bestehen eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes voraus, in dem eine Unterbrechung erfolgt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Brache einer nur erhofften, späteren Produktion dient. Das Brachliegen eines Grundstücks kann nicht schon deshalb als Bewirtschaftung angesehen werden, weil es irgendwann in der Zukunft für eine Bewirtschaftung nützlich sein könnte. BMAGS 120.456/1-7/98 v. 10.03.1998. (ZAS Jud. 5/1999)