( KanalgebO Grieskirchen § 4 ) Die Beachtung der Verhältnismäßigkeit zwischen der speziellen Leistung der Gebietskörperschaft und der Gegenleistung (der Kanalbenützungsgebühr) ist für die Gesetzmäßigkeit einer pauschalen Kanalbenützungsgebühr eine unabdingbare Voraussetzung. VwGH 98/17/0229 v. 26.04.1999. (Bescheid aufgehoben)