( BAO § 236 ) Ein Rückgang des Umsatzes und der Betriebsergebnisse, sowie die Unmöglichkeit, im Fixkostenbereich Einsparungen vorzunehmen bzw. die besonderen Leistungen und die zusätzlichen Kosten eines Abgabepflichtigen für die Wasserversorgung, Fäkalienabfuhr, Pflege und Instandhaltung der Zufahrtsstraße und für den Abtransport des Mülls sind keine Umstände, die eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Getränkesteuer für die vom Abgabepflichtigen verkauften Getränke und für das verkaufte Speiseeis begründen könnten, wenn er bei Abstattung der Abgaben - allenfalls in Teilzahlungen - seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern in der Lage ist. VwGH 99/16/0086 v. 30.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)