( ASVG § 11 Abs 2, § 49 Abs 6 ) Einem (gerichtlichen) Vergleich kommt keine Rechtskraft wie z.B. einer gerichtlichen Entscheidung zu. Man kann daher nicht generell von einer Bindungswirkung ausgehen, wie sie z.B. § 49 Abs 6 ASVG hinsichtlich der Bindung der SV-Träger und Verwaltungsbehörden für gerichtliche Entscheidungen über den Entgeltanspruch vorsieht. Da jedoch im letzten Satz dieser Bestimmung auch die Verpflichtung für die Gerichte erster Instanz zur Übersendung gerichtlicher Vergleiche an die jeweilige Gebietskrankenkasse normiert ist, kann man davon ausgehen, dass sie in dieser Hinsicht gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt sind. Aus § 11 Abs 2 ASVG kann man keine Bindungswirkung ableiten; diese Bestimmung ist eine bloße Berechnungsvorschrift. BMAGS 120.646/3-7/98 v. 12.05.1998. (ZAS Jud. 5/1999)