( ASVG § 20 ) Unter Höherversicherung versteht man eine pflichtversicherungsbedingte Sozialversicherung auf einer höheren Bemessungsgrundlage, als sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommt. Dies setzt begriffsmäßig das Bestehen einer Pflichtversicherung voraus. OLG Wien 9 Rs 84/98 v. 19.05.1998. (ZAS Jud.5/1999)