( UStG § 6 Abs 3, RL 77/388/EWG ) Ist Art 13 Teil A Abs 1 lit c der 6. Richtlinie des Rates v. 17. 5. 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (RL 77/388/EWG) dahin auszulegen, dass die dort normierte Umsatzsteuerbefreiung auch humanmedizinische Leistungen erfasst, die ein Arzt in seiner Eigenschaft als Gerichtssachverständiger im Auftrag des Gerichtes erbringt, insbesondere durch anthropologisch-erbbiologische Untersuchungen im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses?