( BAO § 212, § 213, § 239 ) Ein Umbuchungsantrag auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 Abs 1 BAO kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass der Negativsaldo am Konto, der erst durch die nach dem Antrag erfolgte Verbuchung der Konkursforderung herbeigeführt wurde, dem Antrag entgegensteht.
VwGH 96/15/0100 v. 24.06.1999