( BAO § 239, § 216 ) Beantragt ein Abgabepflichtiger die Rückzahlung eines seiner Meinung nach bestehenden Guthabens, ist die Finanzbehörde, sofern ihrer Meinung nach das Rückzahlungsbegehren das tatsächliche Guthaben überschreitet, verpflichtet, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen.
VwGH 99/16/0115 v. 05.07.1999