( EStG § 116 Abs 5, § 28 Abs 5 ) Nach der Verlängerung der steuerfreien Verwendung der Mietzinsreserve um ein Jahr durch das AbgÄG 1998 läuft die Verwendungsmöglichkeit endgültig per 31. 12. 1999 aus. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Mietzinsreserven auch mit Vorauszahlungen für Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen (iSd § 3 bis § 5 MRG) verrechnet werden können (vgl. dazu BMF 06 1750/1-IV/6/98 v. 23. 9. 1998 = ARD 4972/15/98). Voraussetzung dafür ist, dass im Zeitpunkt der Leistung der Vorauszahlung der Zusammenhang mit künftigen verrechnungsfähigen Aufwendungen hinreichend konkretisiert ist. Hinreichende Konkretisierung ist dann anzunehmen, wenn die geleisteten Vorauszahlungen die Entstehung einer Umsatzsteuerschuld gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG auslösen. (ÖStZ 1999/557, Heft 21)