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Kein Berufsschutz für angelernten Kellner

SozialversicherungARD 5077/7/99 Heft 5077 v. 19.11.1999

( ASVG § 255, § 273 ) Bloße Teiltätigkeiten des Lehrberufes Restaurantfachmann wie Servieren von Speisen und Getränken und Führung des Kassabuches stellen weder Angestelltentätigkeiten dar, noch können sie einem angelernten Kellner Berufsschutz vermitteln.

OGH 10 Ob S 217/99f v. 14.09.1999

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