( ASVG § 255, § 273 ) Bloße Teiltätigkeiten des Lehrberufes Restaurantfachmann wie Servieren von Speisen und Getränken und Führung des Kassabuches stellen weder Angestelltentätigkeiten dar, noch können sie einem angelernten Kellner Berufsschutz vermitteln.
OGH 10 Ob S 217/99f v. 14.09.1999