( ABGB § 1155 ) Das Unterbleiben der tatsächlichen Aufnahme einer dienstlichen Tätigkeit ist auch dann unschädlich, wenn der Arbeitnehmer ernsthaft seine Dienstbereitschaft erklärt hat, dies aber faktisch von Anfang an unmöglich ist, weil der Arbeitgeber eine Situation - arbeitsvertragswidrig - geschaffen hat, die ihm zuzurechnen ist (hier: Unmöglichkeit der Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem Karenzurlaub am dienstvertraglich vereinbarten Dienstort wegen Betriebsstilllegung). Die Weiterarbeit als geringfügig Beschäftigter mit jederzeitiger Beendigungsmöglichkeit bei einem anderen Arbeitgeber schadet dabei nicht. OLG Wien 7 Ra 67/99w v. 08.07.1999, Revision unzulässig.