( AngG § 1 Abs 1 ) Schreibarbeiten, die mit einer gewissen, wenn auch nicht zwingend weitgehenden geistigen Tätigkeit verbunden sind, unterliegen als Kanzleiarbeiten dem Angestelltengesetz.
OLG Wien 8 Ra 61/99w v. 11. 6.1999
Anwendungsgebiet des AngG