( ABGB § 1380 ) Forderungen des Arbeitgebers aus Geschäften, die er mit dem Arbeitnehmer als Kunden abgeschlossen hat, stehen im Allgemeinen nicht in einem typischen und daher untrennbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und sind daher nicht von der vergleichsweisen Bereinigung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis umfasst. Selbst wenn der Arbeitgeber den Bezug von Waren „auf Lieferschein“ nur seinen Arbeitnehmern gestattet hätte, würde das nur bedeuten, dass das Dienstverhältnis zufälliger Anlass für ein dem Arbeitnehmer zum Vorteil gereichendes Entgegenkommen des Arbeitgebers im ausschließlich privaten Bereich gewesen wäre. OGH 9 Ob A 168/99t v. 30.06.1999.