( WGG § 30 Abs 3 ) Für die Gerichtsgebührenbefreiung der Eintragung von Wohnungseigentum in das Grundbuch ist erforderlich, dass zur Zeit der Grundbuchseintragung an den betreffenden Wohnungen ein dringendes Wohnbedürfnis besteht, was behauptet und in irgendeiner Weise zweckdienlich bescheinigt werden muss. Meldezettel, aus denen sich logischerweise nur das jeweilige Datum der Anmeldung ergibt (im vorliegenden Fall Daten, die ca. 1 bis 2 Monate nach der Grundbuchseintragung lagen), haben keinerlei Aussagewert betreffend das für die Gebührenbefreiung erforderliche Tatbestandselement des dringenden Wohnbedürfnisses. Auch die gemäß § 84 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 für Grundbuchsgesuche formal erforderliche Angabe des Wohnortes allein erfüllt noch nicht das Erfordernis der Darlegung des dringenden Wohnbedürfnisses. VwGH 98/16/0325, 0326, 0327 v. 04.03.1999 u.v.m. (Beschwerden abgewiesen)