( WGG § 30 Abs 3 ) Die Auffassung, dass durch eine polizeiliche Meldung nach dem 1. 1. 1998 das für eine Gerichtsgebührenbefreiung notwendige dringende Wohnbedürfnis an einer Eigentumswohnung vor dem 1. 1. 1998 nicht erwiesen werden kann, ist rechtswidrig, wenn dies den Wohnungseigentümern nicht vorgehalten wurde und diese nicht zu weiterer Beweisführung angehalten worden sind. Waren noch Mängelbehebungen notwendig und verzögerte sich deshalb der Wohnungsbezug, kann trotzdem von einem dringenden Wohnbedürfnis gesprochen werden, zumal z.B. (objektiv) erforderliche Adaptierungsarbeiten den Tatbestand des „Benützens“ jedenfalls dann erfüllen, wenn die Wohnungen nach Abschluss der Arbeiten von den Erwerbern selbst bewohnt werden. Entscheidend ist, ob aufgrund zügiger Vorgangsweise in Richtung eines alsbaldigen Einzuges in die Wohnung das Wohnbedürfnis bereits vor dem 1. 1. 1998 als „dringend“ oder allenfalls aufgrund monatelangen, objektiv unbegründeten Zuwartens mit dem Bezug der Wohnung als „nicht dringend“ anzusehen ist. VwGH 98/16/0321, 0322 v. 31.03. 1999. (Bescheide aufgehoben)