( GebAG § 18 Abs 1 Z 2 ) Bei der Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) kommt es nicht darauf an, ob ein Zeuge (gegenüber seinem Arbeitgeber) das „Recht auf die Erbringung einer bestimmten Aufgabe“ (hier: Überstundenleistung) hat oder nicht, sondern lediglich, ob ihm durch seine durch die Zeugeneinvernahme verursachte Abwesenheit eine Erwerbschance entgangen ist. Es reicht also eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Fall seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz zur Leistung von Überstunden herangezogen worden wäre.