( GebAG § 18 Abs 1, AVG § 45 ) Eine Partei hat das Recht, die Tatsachen, die von der Behörde als offenkundig behandelt werden (hier: die Fahrzeit eines Zeugen von seinem Unternehmenssitz zum Bezirksgericht und zurück), bekannt gegeben zu erhalten, sich dazu zu äußern und Beweisanbote zum Nachweis der Unrichtigkeit dieser als offenkundig behandelten Tatsachen zu erbringen. Dieser Rechtssatz ist auch auf das Erfordernis der Wahrung des Parteiengehörs im Zuge eines Verfahrens zur Bestimmung von Zeugengebühren anzuwenden.