( GGG § 18 Abs 2 ) Auch Prozessvergleiche zugunsten Dritter bewirken eine gerichtsgebührenrelevante Erweiterung des Streitgegenstandes. Der Umstand, dass zwischen einer der Prozessparteien und dem durch den Vergleich begünstigten Dritten auch ein prätorischer Vergleich hätte geschlossen werden können, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen. VwGH 98/16/0355 v. 05.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)