( GGG § 15 Abs 2, ZPO § 11 Z 2 ) Werden Verfahren allein aus prozessökonomischen Gründen verbunden (§ 187 Abs 1 ZPO), macht diese bloße Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten die verschiedenen Kläger oder Beklagten noch nicht zu zur ungeteilten Hand für die Gerichtsgebühren zahlungspflichtigen Streitgenossen. VwGH 96/16/0276 v. 30.04.1999. (Bescheid aufgehoben)