( ZPO § 41 ) Für das Kostenersatzrecht gelangt primär das Prinzip der Erfolgshaftung zur Anwendung. Daraus ist abzuleiten, dass dann, wenn ein Kläger sein Begehren aufrecht erhält, obwohl dieses während des Prozesses seine Berechtigung verliert, er auch die gesamten Kosten zu tragen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte nur in Hinblick auf eine eingewandte Gegenforderung obsiegt. OLG Wien 9 Ra 203/99k v. 19.07.1999.