( IESG § 1 Abs 2 Z 4 ) Kostenersatzansprüche werden nur dann als gesichert angesehen, wenn sie ex ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, dass eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage einen kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte.
OGH 8 Ob S 175/99i und OGH 8 Ob S 161/99f v. 08.07.1999